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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Teilnahme am Weihnachtsmarkt der Hopfenrebell GmbH

 

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Teilnahme am Weihnachtsmarkt der Hopfenrebell GmbH, nachfolgend „Veranstalter“ genannt.

Sie gelten für alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften, die sich als Standbetreiber für die Teilnahme bewerben und vom Veranstalter zugelassen werden.

2. Bewerbung und Vertragsschluss

Die Teilnahme ist nur nach vorheriger Bewerbung und ausdrücklicher Zulassung durch den Veranstalter möglich.

Die Bewerbung muss spätestens bis zum 1. November 2026 vollständig beim Veranstalter eingegangen sein. Verspätete oder unvollständige Bewerbungen können unberücksichtigt bleiben.

Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht. Der Teilnahmevertrag kommt erst mit der Zulassungsbestätigung des Veranstalters in Textform zustande.

3. Waren- und Leistungsangebot

Angeboten werden dürfen ausschließlich die in der Bewerbung angegebenen und vom Veranstalter zugelassenen Waren und Leistungen.

Das Angebot soll zum weihnachtlichen Charakter des Marktes passen. Zugelassen werden insbesondere:

  • handwerklich oder regional hergestellte Erzeugnisse,
  • Weihnachtsdekorationen und Geschenkartikel,
  • Lebensmittel und Getränke,
  • künstlerische und kreative Produkte.

Eine nachträgliche Änderung oder Erweiterung des Sortiments bedarf der vorherigen Zustimmung des Veranstalters in Textform.

Der Veranstalter kann Waren vom Verkauf ausschließen, die nicht zugelassen wurden, gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen oder nach Art und Erscheinungsbild nicht zum Charakter des Weihnachtsmarktes passen.

Ein Anspruch auf Konkurrenz- oder Sortimentsschutz besteht nicht.

4. Veranstaltungstermine und Marktzeiten

Der Weihnachtsmarkt findet am zweiten und dritten Adventswochenende 2026 jeweils von Freitag bis Sonntag statt.

Die Teilnahme kann – entsprechend der Zulassungsbestätigung – für ein einzelnes Wochenende oder für beide Wochenenden erfolgen.

Die genauen Öffnungs-, Aufbau- und Abbauzeiten werden den Standbetreibern rechtzeitig mitgeteilt.

Die Stände müssen während der gesamten veröffentlichten Öffnungszeiten des jeweils gebuchten Wochenendes geöffnet und personell besetzt sein. Ist dies aus einem wichtigen Grund nicht möglich, muss der Veranstalter unverzüglich informiert werden.

Der Veranstalter darf Marktzeiten aus organisatorischen, behördlichen oder sicherheitsbedingten Gründen in angemessenem Umfang ändern.

5. Standplätze, Aufbau und Abbau

Die Zuweisung der Standplätze erfolgt ausschließlich durch den Veranstalter. Ein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz besteht nicht.

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, stellt der Veranstalter den Marktstand bereit und übernimmt dessen grundlegenden Auf- und Abbau.

Die individuelle Einrichtung, Bestückung und Dekoration des Standes obliegt dem Standbetreiber. Sie muss spätestens eine Stunde vor Beginn des Weihnachtsmarktes abgeschlossen sein.

Waren, Dekorationen und persönliche Gegenstände müssen nach Ende des gebuchten Wochenendes innerhalb der mitgeteilten Abbauzeiten vollständig entfernt werden.

Eine Weitergabe, Untervermietung oder gemeinsame Nutzung des Standplatzes mit nicht zugelassenen Dritten ist nur mit vorheriger Zustimmung des Veranstalters zulässig.

6. Ausstattung und Dekoration

Die Stände müssen passend zum Charakter des Weihnachtsmarktes weihnachtlich dekoriert und ausreichend beleuchtet werden.

Dekorationen, Beleuchtung, Elektrogeräte und sonstige Betriebsmittel müssen betriebssicher sein und den geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen entsprechen.

Offenes Feuer, Heizgeräte, gasbetriebene Geräte oder sonstige Einrichtungen mit erhöhter Brandgefahr dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Veranstalters und unter Einhaltung der geltenden Brandschutzvorgaben verwendet werden.

Befestigungen dürfen die bereitgestellten Marktstände oder sonstige Einrichtungen des Veranstalters nicht beschädigen. Schäden sind dem Veranstalter unverzüglich zu melden.

Der Veranstalter kann verlangen, ungeeignete oder unsichere Einrichtungen und Dekorationen unverzüglich zu entfernen.

7. Standgebühr und Nebenkosten

Die Standgebühr beträgt 160,00 € netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer für zwei Wochenenden.

Die Standgebühr umfasst die Bereitstellung des zugewiesenen Marktstandes sowie dessen grundlegenden Auf- und Abbau durch den Veranstalter.

Zusätzliche Kosten, insbesondere für Strom und Wasser, werden entsprechend dem tatsächlichen oder anteilig ermittelten Verbrauch berechnet. Die Berechnungsgrundlage beziehungsweise die voraussichtliche Höhe wird dem Standbetreiber vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt.

Die Standgebühr ist innerhalb der in der Rechnung genannten Zahlungsfrist zu entrichten.

Erfolgt die Zahlung auch nach einer Zahlungserinnerung und angemessenen Nachfrist nicht, kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten und den Standplatz anderweitig vergeben.

8. Gesetzliche Vorschriften und Genehmigungen

Jeder Standbetreiber ist selbst dafür verantwortlich, dass sein Betrieb, seine Waren und seine Verkaufstätigkeit den geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entsprechen.

Dies betrifft insbesondere:

  • gewerbe-, steuer- und lebensmittelrechtliche Anforderungen,
  • Kennzeichnungs- und Preisangaben,
  • Hygiene- und Kühlvorschriften,
  • Allergen- und Zutateninformationen,
  • Jugendschutzbestimmungen,
  • erforderliche Genehmigungen und Belehrungen.

Erforderliche Nachweise müssen auf Verlangen des Veranstalters oder der zuständigen Behörden vorgelegt werden.

9. Hygiene, Verpackungen und Abfall

Standbetreiber, die Lebensmittel oder Getränke anbieten, müssen ihren Stand sowie alle Arbeits- und Lagerbereiche während der gesamten Veranstaltung hygienisch einwandfrei halten.

Abfälle sind regelmäßig zu beseitigen und spätestens nach Veranstaltungsende vollständig zu entfernen. Die vom Veranstalter vorgegebenen Entsorgungs- und Trennsysteme sind einzuhalten.

Für die Ausgabe von Speisen und Getränken sind nach Möglichkeit Mehrwegverpackungen oder geeignete ressourcenschonende Einwegmaterialien zu verwenden. Gesetzlich vorgeschriebene Mehrweg-, Rücknahme- und Informationspflichten sind vom jeweiligen Standbetreiber eigenverantwortlich zu erfüllen.

10. Versicherung und Haftung

Jeder Standbetreiber muss über eine für seine Tätigkeit ausreichende Betriebs- oder Veranstalterhaftpflichtversicherung verfügen. Ein entsprechender Nachweis ist dem Veranstalter auf Verlangen vorzulegen.

Der Standbetreiber haftet für Schäden, die er, seine Beschäftigten, Beauftragten oder sonstigen Hilfspersonen schuldhaft verursachen.

Der Veranstalter haftet unbeschränkt:

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Veranstalters auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Für Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder witterungsbedingte Beeinträchtigungen von Waren, Einrichtungen und persönlichen Gegenständen haftet der Veranstalter nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer Haftung erfüllt sind.

11. Stornierung durch den Standbetreiber

Eine Stornierung der Teilnahme ist bis einschließlich 15. November 2026 kostenfrei möglich.

Bei einer späteren Stornierung wird grundsätzlich eine Stornopauschale in Höhe von 100 % der Standgebühr für das gebuchte Wochenende berechnet.

Dem Standbetreiber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Veranstalter kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Ersparte Aufwendungen sowie Einnahmen aus einer anderweitigen Vergabe des Standplatzes werden bei der Berechnung berücksichtigt.

Die Stornierung muss in Textform, beispielsweise per E-Mail, erfolgen.

12. Absage, Unterbrechung und Ausschluss

Der Veranstalter ist berechtigt, den Weihnachtsmarkt aus wichtigem Grund abzusagen, zeitlich zu verkürzen, zu unterbrechen oder vorzeitig zu beenden. Dies gilt insbesondere bei:

  • behördlichen Anordnungen,
  • extremen Wetterverhältnissen,
  • Sicherheits- oder Gesundheitsgefahren,
  • höherer Gewalt,
  • sonstigen Umständen, die eine sichere Durchführung unmöglich oder unzumutbar machen.

Kann ein gebuchtes Wochenende vollständig oder teilweise nicht stattfinden, werden bereits gezahlte Standgebühren unter Berücksichtigung des Umfangs der ausgefallenen Veranstaltungsleistung und ersparter Aufwendungen angemessen erstattet. Weitergehende Ansprüche bestehen nur nach Maßgabe der Haftungsregelung in Ziffer 10.

Bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen diese AGB, gesetzliche Bestimmungen oder Anweisungen des Veranstalters kann ein Standbetreiber nach vorheriger Abmahnung von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Bei unmittelbaren Sicherheits- oder Gesundheitsgefahren ist ein sofortiger Ausschluss möglich.

13. Datenschutz

Personenbezogene Daten werden verarbeitet, soweit dies für die Bearbeitung der Bewerbung, den Abschluss und die Durchführung des Teilnahmevertrags sowie die Organisation des Weihnachtsmarktes erforderlich ist.

Weitere Informationen, insbesondere zu Rechtsgrundlagen, Speicherdauer, Empfängern und Betroffenenrechten, ergeben sich aus den gesonderten Datenschutzhinweisen des Veranstalters.

14. Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Veranstalter und dem Standbetreiber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Änderungen und Ergänzungen des Teilnahmevertrags sollen aus Nachweisgründen in Textform erfolgen. Dies gilt auch für Erklärungen per E-Mail.

Ist der Standbetreiber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz des Veranstalters Gerichtsstand.

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.